Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 13.11.2003

Rechtsprechung
   BGH, 09.11.2004 - VIII ZB 60/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,7615
BGH, 09.11.2004 - VIII ZB 60/04 (https://dejure.org/2004,7615)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2004 - VIII ZB 60/04 (https://dejure.org/2004,7615)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2004 - VIII ZB 60/04 (https://dejure.org/2004,7615)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b
    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts wegen Sitzes einer Partei im Ausland

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Gerichtsstand durch Rechtsmittelgericht nicht prüfbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2004, 726
  • WuM 2004, 726
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.01.2004 - VIII ZB 66/03

    Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 09.11.2004 - VIII ZB 60/04
    Der Senat hat bereits entschieden, daß im Berufungsverfahren regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen ist und dieser einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen ist (Senatsbeschluß vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073).

    Da das Landgericht zu einer Überprüfung des im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebenen Gerichtsstands der Klägerin nicht berechtigt war (Senatsbeschluß vom 28. Januar 2004, aaO unter 11, 2 c bb), kam es auf das neue - von der Klageschrift und der Berufungsschrift abweichende - Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren und die von ihr vorgelegten Meldebestätigungen nicht an.

  • BGH, 25.06.2009 - III ZB 75/08

    Voraussetzungen der funktionalen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gem. § 119

    Hieraus folgt, dass der im Verfahren vor dem Amtsgericht unbestritten gebliebene inländische oder ausländische Gerichtsstand einer Partei zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage im Rechtsmittelverfahren zugrunde zu legen ist und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen bleibt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03 - BGHReport 2004, 983, 984; 1. Juni 2004 - VIII ZB 2/04 - NJW-RR 2004, 1505; 9. November 2004 - VIII ZB 60/04 - [...] Rn. 3; 6. Dezember 2005 - VIII ZB 48/05 - [...] Rn. 2; 1. März 2006 - VIII ZB 28/05 - BGHReport 2006, 809, 810; 28. März 2006 - VIII ZB 100/04 - NJW 2006, 1808, 1809; 10. Juli 2007 - VIII ZB 73/06 - NJW-RR 2008, 144).

    Hiervon ausgehend sind - abgesehen von Veränderungen bis zur Zustellung - für die Bestimmung des inländischen oder ausländischen Wohnsitzes der klagenden Partei zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit grundsätzlich die von der Gegenseite unbestrittenen Angaben in der Klagschrift heranzuziehen (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03 - BGHReport 2004, 983, 984; 9. November 2004 - VIII ZB 60/04 - [...] Rn. 3; 6. Dezember 2005 - VIII ZB 48/05 - [...] Rn. 2), jedenfalls soweit diese eindeutig sind (BGH, Beschlüsse vom 19. September 2006 - X ZB 31/05 - und 8. Januar 2008 - X ZB 26/07 - [...] Rn. 12 f bzw. 6 f zu der insoweit nicht eindeutigen Bezeichnung eines gewerbetreibenden Beklagten in der Klageschrift im Hinblick auf §§ 17, 21 ZPO).

  • BGH, 06.12.2005 - VIII ZB 48/05

    Einlegung der Berufung gegen Urteil des Amtsgerichts beim Oberlandesgericht wegen

    Da Anhaltspunkte, die dagegen hätten sprechen können, nicht vorlagen, reichten die Angaben des Klägers in der Klageschrift entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde aus, um den Schluss zu rechtfertigen, dass der allgemeine Gerichtsstand des Klägers im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Ausland lag (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - VIII ZB 60/04, nicht veröffentlicht, zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt).

    Da das Landgericht zu einer Überprüfung des im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebenen Gerichtsstands des Klägers nicht berechtigt war (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2004, aaO unter II 2 c bb), kam es auf das neue - von dem bisherigen Vorbringen abweichende - Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004, aaO).

  • AG Dortmund, 15.02.2005 - 125 C 12622/04

    Notwendigkeit der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift; Vermutungswirkung

    Maßgeblich ist dabei in erster Instanz festgestellt Gerichtsstand {BGH WuM 2004, 726 und BGH NZM 2004, 654).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 13.11.2003 - 2Z BR 115/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,11288
BayObLG, 13.11.2003 - 2Z BR 115/03 (https://dejure.org/2003,11288)
BayObLG, Entscheidung vom 13.11.2003 - 2Z BR 115/03 (https://dejure.org/2003,11288)
BayObLG, Entscheidung vom 13. November 2003 - 2Z BR 115/03 (https://dejure.org/2003,11288)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Beseitigung einer Mobilfunkantenne

  • Judicialis

    26. BImSchV; ; WEG § 14 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    26. BImSchV; WEG § 14 Nr. 1
    Voraussetzungen für die Beseitigung einer Mobilfunkantenne - Mobilfunkantenne, Grenzwerte, Mobilfunk-Sendeanlage

  • ibr-online

    Wohnungseigentum

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Antrag auf Beseitigung einer Mobilfunkantenne; Gegenwärtiger Stand der Wissenschaft; Gewährung von Prozesskostenhilfe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 2003, 316
  • WuM 2004, 726
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 20.03.2002 - 2Z BR 109/01

    Künftige Gemeinschaftsordnung als Regulativ für das Verhältnis der Miteigentümer

    Auszug aus BayObLG, 13.11.2003 - 2Z BR 115/03
    Es ist nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn ein Antrag auf Beseitigung einer Mobilfunkantenne zurückgewiesen wird, wenn bei einem Umgebungswert von 1, 33 % des nach der 26. BImSchV zulässigen Grenzwerts die Räume eines Wohnungseigentümers mit maximalen Werten zwischen 0, 96 % und 8, 63 % des zulässigen Grenzwerts belastet werden (Folgeentscheidung zu BayObLGZ 2002, 82).

    Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers hat der Senat am 20.3.2002 den Beschluss des Landgerichts vom 28.5.2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (BayObLGZ 2002, 82).

  • OLG Hamm, 03.01.2002 - 15 W 287/01

    Mobilfunkantenne auf dem Dach des gemeinschaft1ichen Gebäudes

    Auszug aus BayObLG, 13.11.2003 - 2Z BR 115/03
    Das hier vorliegende Verfahren unterscheidet sich von demjenigen des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 2002, 1730) entscheidend dadurch, dass im vorliegenden Fall eine Beweiserhebung über die Auswirkungen der Mobilfunkantenne durchgeführt ist und dadurch die konkrete Strahlenbelastung feststeht.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.2019 - 8 A 11076/18

    Klagebefugnis der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei Anfechtung

    Die zivilgerichtliche Rechtsprechung lässt indessen keine Einschränkung ihrer Entscheidungskompetenz in dem Sinne erkennen, dass sie drohende Gesundheitsgefahren als nicht von § 15 Abs. 3 WEG erfasst ansehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 1 BvR 2304/05 -, NJW-RR 2006, 726 und juris, Rn. 15 f.; BGH, Urteil vom 23. April 1991 -VI ZR 222/90 -, ZMR 1991, 310; BayObLG, Beschluss vom 13. November 2003 - 2Z BR 115/03-, WuM 2004, 726 und juris, Rn. 8 und Beschluss vom 19. Mai 2004 - 2 Z BR 67/04 -, ZMR 2005, 212, juris, Rn. 15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. September 1995 - 3 Wx 259/95 - ZMR 1996, 39 und juris).
  • VG München, 15.10.2019 - M 16 K 18.126

    Kein Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch innerhalb der

    Wie das OVG Rheinland-Pfalz überzeugend dargelegt hat, lässt die Rechtsprechung der Zivilgerichte, vor denen die aus § 15 WEG folgenden Ansprüche geltend zu machen sind, keine Einschränkung ihrer Entscheidungskompetenz in dem Sinne erkennen, dass sie drohende Gesundheitsgefahren als nicht von § 15 Abs. 3 WEG erfasst ansehen würde (vgl. z.B. BayObLG, B.v. 13.11.2003 - 2Z BR 115/03 - juris Rn. 8 zu von einem Mobilfunksendemasten ausgehenden Gefahren, sowie OLG Düsseldorf, B.v. 20.9.1995 - 3 Wx 259/95 - juris Rn. 7 u.a. zu Geräuschimmisionen; s. zudem auch BayObLG, B.v. 2.9.1993 - 2Z BR 63/93 - juris zur Abwehr einer Lärmbelästigung aus einer im Teileigentum stehenden Gaststätte).
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